ALZHEIMER GESELLSCHAFT HANNOVER
S a t z u n g
§ 1 Name und Sitz
- Der Verein trägt den Namen „Alzheimer Gesellschaft Hannover“
- Er führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz „eingetragener Verein“, in der abgekürzten Form „e. V.“.
- Er hat seinen Sitz in Hannover und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereines
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Wohlfahrtszwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung vom 01. 01. 1977“ in der jeweils gültigen Fassung. Er hat den Zweck, die Möglichkeiten zur Behandlung und Versorgung psychisch kranker alter Menschen – Schwerpunkt Alzheimersche Krankheit – zu fördern und im Sinne der Betroffenen und ihrer Angehörigen weiterzuentwickeln.
Zu diesem Zweck will der Verein insbesondere:
- Beratungsmöglichkeiten für pflegende Angehörige, ehrenamtlich und hauptamtlich Tätige sowie Institutionen vermitteln und anbieten
- Fort- und Weiterbildung für hauptberufliche Mitarbeiter in entsprechenden Institutionen koordinieren und anbieten
- Selbsthilfeinitiativen von Angehörigen fördern
- Auf den politischen Meinungsbildungsprozess einwirken, um die ambulante und stationäre Versorgung psychisch kranker, alter Menschen zu verbessern
- Durch Öffentlichkeitsarbeit Verständnis und Unterstützung für Betroffene und ihre Familien in der Bevölkerung fördern
- Wissenschaftliche Forschung im Bereich der Alzheimerschen Krankheit und anderer alterspsychiatrischer Erkrankungen anregen und unterstützen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
- Der Verein ist gemeinnützig tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines.
- Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder bei Aufhebung des Vereines keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
§ 4 Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft im Verein kann jede volljährige natürliche sowie jede juristische Person erwerben, die seine Ziele unterstützt.
- Dem Verein können auch natürliche und juristische Personen als fördernde Mitglieder beitreten. Die fördernden Mitglieder haben kein Stimmrecht.
- Die Mitgliedschaft muss schriftlich beim Vorstand beantragt werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrages ist Einspruch zulässig. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.
- Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
- Der Austritt ist nur zum Ende des laufenden Geschäftsjahres möglich. Er ist dem Vorsitzenden oder einem Stellvertreter schriftlich zu erklären.
- Wenn ein Mitglied gegen Ziele und Interessen des Vereines grob verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag länger als ein Jahr im Rückstand ist, so kann es durch den Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Beschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels Briefes bekanntzugeben. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann Einspruch bei der Mitgliederversammlung eingelegt werden.
§ 5 Mitgliedsbeitrag
- Die Mitgliederversammlung setzt den jährlichen Mitgliedsbeitrag fest. Die Beiträge sind möglichst bis Ende Januar des laufenden Geschäftsjahres zu entrichten.
§ 6 Organe
Organe des Vereines sind:
- Mitgliederversammlung ( § 7 )
- Vorstand ( § 8 )
- Arbeitsausschüsse ( § 11 )
§ 7 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereines. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Wahl des Vorstandes
- Wahl zweier Rechnungsprüfer, die dem Vorstand nicht angehören dürfen
- Beschlussfassung über den Vereinshaushalt
- Entgegennahme des Jahresberichtes und des Berichtes der Rechnungsprüfer
- Entlastung des Vorstandes
- Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages
- Bildung von Arbeitsausschüssen
- Beschlussfassung über Satzungsänderungen
- Beschlussfassung über Anschluss an andere Organisationen
- Beschlussfassung über Auflösung des Vereines
- Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden mindestens einmal jährlich schriftlich einberufen und von ihm geleitet.Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Beschluss des Vorstandes, der einer Mehrheit von Zweidrittel der anwesenden Vorstandsmitglieder bedarf oder auf Verlangen mindestens eines Drittels der Mitglieder innerhalb von zwei Monaten einzuberufen.Die Einladung ist unter Angaben der Tagesordnung mindestens 21 Tage vor der ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung abzusenden.Jede ordnungsgemäß geladene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so beruft der Vorstand binnen 14 Tagen erneut eine Mitgliederversammlung ein; diese ist in jedem Fall beschlussfähig. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen.Wahlen erfolgen mit einfacher Mehrheit der erschienen Vereinsmitglieder. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen der zweidrittel, Auflösung des Vereines der dreiviertel Mehrheit der erschienen Mitglieder.
§ 8 Vorstand
- Die Mitgliederversammlung wählt jeweils auf die Dauer von zwei Jahren einen Vorstand. Er besteht aus den 1. und 2. Vorsitzenden (Stellvertreter), dem Schatzmeister, dem stellvertretenden Schatzmeister, dem Schriftführer, dem stellvertretenden Schriftführer und den drei Beisitzern. Wiederwahl ist zulässig. Die Mitgliederversammlung wählt ebenfalls für die Dauer von zwei Jahren zwei Rechnungsprüfer. Wiederwahl ist zulässig.
- Vorstand im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB sind der 1. und 2. Vorsitzende. Die beiden Vorsitzenden sind gemeinsam zur Vertretung des Vereins berechtigt.
- Der Vorstand bleibt über die Dauer von zwei Jahren hinaus bis zur Wahl des neuen Vorstandes im Amt.
- Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann die Mitgliederversammlung bis zum Ende der Wahlperiode der übrigen Vorstandsmitglieder einen Nachfolger wählen.
- Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Vorstand kann aber bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG beschließen.
§ 9 Niederschriften
- Über die Wahlergebnisse und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes sind Niederschriften zu fertigen und von dem Verhandlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
§ 10 Geschäftsführung
- Die Geschäftsführung des Vereines obliegt dem Vorstand. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus. Er kann einzelne Mitglieder seines Gremiums, des Vereines und der Arbeitsausschüsse mit besonderen Aufgaben betreuen.
- Der Vorstand kann einen Beirat berufen, der die Aufgabe hat, sich für die Ziele des Vereines in der Öffentlichkeit einzusetzen und in Zusammenarbeit mit dem Vorstand eine beratende Funktion auszuüben.
- Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
- Der Ausschluss von Mitgliedern kann nur mit einer zweidrittel Mehrheit aller Vorstandsmitglieder beschlossen werden.
- Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. § 9 gilt entsprechend.
§ 11 Arbeitsausschüsse
- Der Verein kann Arbeitsausschüsse einsetzen, die den Vorstand bei der Durchführung der Aufgaben beraten und unterstützen. Die Mitglieder der Arbeitsausschüsse werden vom Vorstand berufen.
§ 12 Auflösung des Vereines
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereines ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden.
Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
Hannover, 05. 10. 1988
Download eines Mitgliedantrages Vers.8/23